Drittstaaten

Angehörige von Drittstaaten, d.h. Personen, die keine Bürger der EFTA/EU-17 oder der EU-8-Staaten sind, benötigen in jedem Fall eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, um in der Schweiz einer Arbeit nachgehen zu können. Diese Bewilligungen werden nur erteilt, (1) wenn keine ausreichend qualifizierten Arbeitnehmer in der Schweiz oder in den Ländern der EFTA/EU rekrutiert werden können; (2) wenn die Mindestlohnvorschriften eingehalten werden; und (3) wenn das dem entsprechenden Kanton zustehende jährliche Kontingent für ausländische Arbeitskräfte noch nicht ausgeschöpft ist.

Die Erteilung von Bewilligungen für Angehörige von Drittstaaten beschränkt sich regelmässig auf Führungskräfte, Spezialisten und andere hochqualifizierte Arbeitnehmer.

Ausnahmen können gewährt werden, wenn Arbeitsleistungen im Rahmen grenzüberschreitender Projekte oder internationaler Zusammenarbeitsverträge betroffen sind. Ferner sind Abweichungen möglich, wenn Arbeitnehmer zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in die Schweiz entsandt werden.

Weitere Informationen zu unseren Dienstleistungen im Bereich der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen erhalten Sie telefonisch (+41 43 501 07 00) oder per E-Mail (L_hc__ecnailerssiws--redro).