Geldwäschereibekämpfung

Zum Schutz der Integrität des Finanzplatzes bestehen in der Schweiz Geldwäschereibestimmungen, die im internationalen Vergleich zu den strengsten gehören.

Das Kernstück der präventiven Geldwäschereibekämpfung stellt das Bundesgesetz für die Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) mit seinen Ausführungsbestimmungen dar.

Dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstehen nicht nur Banken und Effektenhändler. Auch Anwälte, Treuhänder, Vermögensverwalter, Hoteliers, Rohwarenhändler, Wechselstuben und andere Personen und Unternehmen, die hauptsächlich im Finanzsektor tätig sind, können als Finanzintermediäre qualifizieren, insbesondre, wenn sie berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, solche anzulegen oder zu übertragen.
Finanzintermediäre sind verpflichtet, sich einer sogenannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anzuschliessen oder um eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit bei der Kontrollstelle für Geldwäscherei nachzusuchen. Wer ohne Bewilligung tätig ist, riskiert neben erheblichen Bussen einen hohen Reputationsschaden.

Unsere Dienstleistungen im Bereich der Geldwäschereibekämpfung stellen sicher, dass Organisation und Führung Ihres Unternehmens mit den massgebenden Geldwäschereibestimmungen im Einklang stehen. Zudem helfen wir Ihnen bei der Auswahl der geeigneten Selbstregulierungsorganisation, bereiten für Sie den Anschluss sowie das Einholen der Bewilligung vor und unterstützen Sie bei der Umsetzung und Einhaltung der entsprechenden Regeln und Normen.


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