EU-8

Die bilateralen Verträge über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU sehen für die neuen EU-Länder, welche der EU im Mai 2004 beigetreten sind (EU-8), abweichende Zulassungsregeln vor. Davon ausgenommen sind die ebenfalls erst 2004 beigetretenen Staaten Malta und Zypern. Zu den EU-8 gehören Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, die Slowakei, die Tschechische Republik und Ungarn.

Für Aufenthalte von weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr ist für Bürger der EU-8-Staaten eine Meldung an die zuständige Behörde vorgesehen. Übersteigt die Aufenthaltsdauer 90 Tage, wird eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung benötigt. Diese Bewilligungen werden nur erteilt, wenn (1) keine ausreichend qualifizierten Arbeitnehmer in der Schweiz rekrutiert werden können; (2) die Mindestlohnvorschriften eingehalten; und (3) das dem entsprechenden Kanton zustehende jährliche Kontingent für ausländische Arbeitskräfte noch nicht ausgeschöpft ist. Gewisse Branchen sind sodann auch für EU-8-Bürger vom einfachen Meldeverfahren ausgeschlossen. Die entsprechenden Arbeitnehmer benötigen auch dann eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, wenn der geplante Aufenthalt weniger als 90 Tage beträgt.

Weitere Informationen zu unseren Dienstleistungen im Bereich der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen erhalten Sie telefonisch (+41 43 500 20 50) oder per E-Mail (L_hc__ecnailerssiws--redro).