Wahl der gesetzlichen Revisionsstelle


Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die gewisse Grössen (betreffend Bilanzsumme, Umsatzerlös oder Vollzeitstellen) überschreiten, müssen ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen (sogenannte ordentliche Revision).

Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen (sogenannte eingeschränkte Revision). Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (sogenanntes Opting-out).

Wir erbringen selbst keine Revisionsdienstleistungen. Wir beraten Sie aber gerne bei der der Wahl einer für Sie geeigneten Revisionsstelle. Diese Dienstleistung erbringen wir unentgeltlich.