Aktienkapitalveränderungen
Unser erfahrenes Gesellschaftsrechts-Team berät Sie kompetent und effizient in allen gesellschaftsrechtlichen Fragen. Dazu gehören insbesondere:
- Mehrere Aktienkategorien:
Aktionäre oder Aktionärsgruppen sind oft mit unterschiedlichen Rechten ausgestattet. Eine Gesellschaft kann zum Beispiel Inhaberaktien, Namenaktien, Stimmrechtsaktien und Vorzugsaktien ausgeben. Schweizerische Aktiengesellschaften können auch Partizipationsscheine emittieren. Partizipationsscheine sind in etwa vergleichbar mit stimmrechtlosen Aktien, die wir aus anderen Rechtsordnungen kennen.
- Veränderungen des Aktienkapitals:
Eine Gesellschaft kann ihr Aktienkapital jederzeit erhöhen, sei es im Rahmen einer ordentlichen, einer genehmigten oder bedingten Kapitalerhöhung. Eine Gesellschaft kann ihr Aktienkapital auch herabsetzen, insbesondere durch Verminderung der Anzahl der ausgegebenen Aktien oder durch Nennwertherabsetzung. Diese gesellschaftsrechtlichen Verfahren sind komplex und verlangen, dass alle rechtlichen Voraussetzungen eingehalten und die Verfahren richtig dokumentiert werden. Swiss Reliance berät Sie gerne mit Bezug auf die einzelnen Schritte und bereitet für Sie auch die erforderliche Dokumentation vor.
- Übertragung von Aktien:
Aktien werden in der Regel auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages übertragen. Die erforderlichen Vollzugshandlungen zur rechtsgültigen Übertragung hängen von der rechtlichen Ausgestaltung der zu übertragenden Aktie ab (Namenaktie/Inhaberaktie, verbrieft/unverbrieft, vinkuliert/frei übertragbar). Wir bereiten für Sie den schriftlichen Vertrag sowie die weitere erforderliche Dokumentation (z.B. Verwaltungsratsbeschlüsse) vor, damit eine rechtlich einwandfreie Übertragung sichergestellt ist.
- Übertragungsbeschränkungen:
Der typischen Aktiengesellschaft entspricht die freie Übertragbarkeit ihrer Aktien. Bei zahlreichen Aktiengesellschaften mit personalistischen Elementen passt diese freie Übertragbarkeit jedoch nicht. Vielmehr besteht ein Bedürfnis, auf die Zusammensetzung des Aktionärskreises Einfluss zu nehmen – etwa zwecks Abwehr unerwünschter Aktienerwerber. In gewissen rechtlichen Schranken ist dies möglich, indem die Gesellschaftsstatuten bestimmen können, dass Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen. Bei der Ausarbeitung und Implementierung solcher Statutenbestimmungen beraten wir Sie kompetent.
Kontaktieren Sie uns bitte per Telefon (+41 43 500 20 50) oder E-Mail (L_hc__ecnailerssiws--redro) falls Sie an einer dieser Dienstleistungen interessiert sind.